Stiftung Luthers Schule zu Eisenach
Förderung von Bildung und Kunst am Martin-Luther-Gymnasium Eisenach

Mitglied im Bundesverband Deutscher Stiftungen
D-99817 Eisenach, Tel.: +49-152-09161253 Fax: +49-3222-1460674
E-mail:info@stiftung-luthers-schule.de
Vorstand u. Kuratorium |
Gründung u. Zweck d. Stiftung |
Spendenkonto |
Ehrentafel der Stiftung
Publikation |
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Freundeskreis der Stiftung |
Martin-Luther-Gymnasium Eisenach
Netzwerk aktiver Schüler und Absolventen des Martin-Luther-Gymnasiums Eisenach
Stiftungsvorstand:
Dipl.-Math. Wolfgang Gleiser (E-mail:wgleiser@stiftung-luthers-schule.de), Eisenach (Vorsitzender)
Thomas Giesa (E-mail:thomasgiesa@stiftung-luthers-schule.de), Martin-Luther-Gymnasium Eisenach (Stellvertr. Vorsitzender)
Dipl.-Kaufm. Rainer Prenzler (E-mail:rprenzler@stiftung-luthers-schule.de), Extertal (Schatzmeister)
Harald Vockerodt, Rotenburg a. d. Fulda (Vorsitzender)
SKH Prinz Michael von Sachsen-Weimar und Eisenach, Mannheim
OStR a. D. Dr. phil. Reinhard Hoßfeld, Bad Berleburg
Superintendentin Martina Berlich, Ev.-Luth. Kirchgemeinde Eisenach
StR Dr. rer. nat. Peter Schütz, Martin-Luther-Gymnasium Eisenach
Kassenprüfer:
Hannelore Luther, Eisenach
Kurt-Wolfgang Biesecke, Eisenach
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Gründung und Zweck der Stiftung
Die Stiftung Luthers Schule zu Eisenach - eine Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in
Eisenach - ist aus dem Verein der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V. hervorgegangen,
der am 6. Oktober 1990 von ehemaligen Schülern des Karl-Friedrich-Gymnasiums (bis 1945),
des Luther-Gymnasiums (bis 1950) und der Luther-Oberschule (bis
1960) im Eisenacher Hotel Glockenhof gegründet wurde. Vereinsziel war zunächst die
Wiedereröffnung des Gymnasiums. Nach Erreichung dieses Ziels gegen mannigfachen
Widerstand - insbesondere durch energischen Einsatz des Gründungs- und Ehren-Vorsitzenden
des Vereins, Herrn Dr. Friedrich Henning, Bonn - unterstützte der Verein das
Martin-Luther-Gymnasiums im ersten Jahrzehnt seines Bestehens mit ca. 100.000 DM.
Anläßlich des zehnten Jahrestages der Wiedereröffnung des Gymnasiums errichtete
nun der Verein - zusammen mit namhaften Einzelstiftern - die Stiftung Luthers Schule
zu Eisenach, die eine dauerhafte Unterstützung des Gymnasiums gewährleisten wird. (Siehe auch
die Satzung der Stiftung!)
Weitere Stifter, Spender und Förderer sind jederzeit herzlich eingeladen!
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Spendenkonto:
Konto-Nr. 8022984, Evang. Kreditgenossenschaft, Filiale Eisenach, BLZ 520 604 10
Die Stiftung Luthers Schule zu Eisenach ist als gemeinnützig anerkannt.
Spenden für unsere Arbeit können geltend gemacht werden!
Spendenquittungen werden unverzüglich ausgestellt.
Die Liste der Spender wird jährlich (
2009,
2010) in "Luthers Schule" veröffentlicht!
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Publikation "Luthers Schule"

Die jährlich erscheinende Publikation enthält die Mitteilungen des "Vereins der
Freunde von Luthers Schule zu Eisenach" und der "Stiftung Luthers Schule zu Eisenach".
Schriftleitung (bis 2009): OStR a. D. Dr. phil. Reinhard Hoßfeld, D-57319 Bad Berleburg, Tel,: +49-2751-6425
Beitrag: "Forum des Vereins- und Stiftungs-Vorsitzenden" (in " Luthers Schule" 37, 2009)
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Satzung der Stiftung Luthers Schule zu Eisenach
§ 1 Name und Sitz
Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Luthers Schule zu Eisenach". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des
bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Eisenach.
§ 2 Stiftungszweck
1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur und der Denkmalpflege.
2) Durch finanzielle Unterstützung gemeinnütziger, auch eigener, Projekte soll das Eisenacher Martin-Luther-Gymnasium,
die Schule Martin Luthers und Johann Sebastian Bachs, als traditionsreiche Bildungsstätte und als hochrangiges
Kulturdenkmal gefördert und gepflegt werden.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung
- der Profilierung des Martin-Luther-Gymnasiums als moderne Lehranstalt, die den heutigen Anforderungen an eine
Bildungsstätte entspricht ( z.B. Unterstützung bei der Lehrmittelausstattung),
- des Erscheinungsbildes des Martin-Luther-Gymnasiums in der Öffentlichkeit als hochwertige Bildungsstätte und
als Kulturdenkmal ( z.B. verstärkte PR-Arbeit und Herausgabe einer Broschüre),
- der humanistischen Traditionen der Schule und der musischen Aktivitäten der Schüler des Martin-Luther-Gymnasiums
(z.B. durch Förderung von Schulkonzerten und Unterstützung der Arbeitsgemeinschaften für Tanz, Theater und Musik),
- der Pflege des Traditionsbewusstseins und des Zusammenhalts der Schüler und Absolventen des Martin-Luther-Gymnasiums
- sowie durch Verwaltung und Nutzung der mit einer besonderen Zweckbestimmung versehenen Zuwendungen an die Stiftung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und deren Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
5) Im Übrigen sind die Vorschriften des § 55 - Selbstlosigkeit - der Abgabenordnung einzuhalten.
§ 4 Stiftungsvermögen und Vermögensverwaltung
1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden, soweit diese dazu bestimmt sind. Zustiftungen
können auch in anderen Arten von Vermögenswerten und Gegenständen durchgeführt werden. Insbesondere können
finanzielle Mittel, Rechte an beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen, Kunstwerke und Beteiligungen an
Wirtschaftsunternehmen Stiftungseigentum darstellen. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen
angesammelt werden.
3) Die Stiftung erhält die Hälfte der jährlichen Einnahmen und Erträge des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu
Eisenach e.V., mindestens jedoch 1.000 Euro jährlich, zur Erfüllung ihrer Satzungszwecke. Dieser Anspruch ist in der
Satzung des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V. niedergelegt.
4) Die Stiftung ist nach den Gesetzen, dem Stiftungsgeschäft und der Stiftungssatzung sparsam und wirtschaftlich zu
verwalten. Die Verwaltung dient der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
5) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
6) Rechnungsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
7) Die Jahresrechnungen der Stiftung werden von den gewählten Kassenprüfern des Vereins der Freunde von Luthers
Schule zu Eisenach e.V. geprüft.
§ 5 Verwendung der Mittel
1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen
gemäß § 58 Nr. 7a der Abgabenordnung.
2) Auf Gewährung von Fördermitteln besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Organe der Stiftung
1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) das Kuratorium
Die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist ausgeschlossen.
2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener
Auslagen.
§ 7 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2) Bei Errichtung der Stiftung ist der Vorsitzende des Vorstandes der Stiftung für eine Amtszeit von fünf Jahren der
Vorsitzende des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V., und der Schatzmeister der Stiftung ist für eine
Amtszeit von fünf Jahren der Schatzmeister des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V. Nach ihrer
ersten Amtszeit sind der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister der Stiftung auf Vorschlag des Vorstandes der
Stiftung vom Kuratorium aus dem Kreis der Förderer und Freunde des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach zu wählen.
Die zu Wählenden sollen auf besondere Weise dem Martin-Luther-Gymnasium in Eisenach verbunden sein!
Der stellvertretende Vorsitzende ist als geborenes Mitglied des Stiftungsvorstandes der Leiter des Martin-Luther-Gymnasiums.
3) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Schatzmeisters beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist bis zur Vollendung
des 80. Lebensjahres zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Der stellvertretende Vorsitzende bleibt bis zur Bestellung eines neuen Leiters des
Martin-Luther-Gymnasiums im Amt.
4) Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes aus wichtigem Grund, insbesondere bei Handlungen aus Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit gegen die Bestimmungen der Stiftungssatzung, ist mit einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums
möglich. Hierzu bedarf es einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums.
5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass je zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.
§ 8 Aufgaben, Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind.
Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.
2) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der Vorsitzende mit
einer Frist von 2 Wochen schriftlich ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren.
4) Beschlüsse können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. Hat sich ein Vorstandsmitglied im
Falle des schriftlichen Verfahrens nicht innerhalb von vier Wochen seit Absendung zur Abstimmung geäußert, so gilt sein
Schweigen als Zustimmung.
§ 9 Das Kuratorium
1) Dem Kuratorium gehören bis zu 9 Mitglieder an. Mitglieder des Kuratoriums sind ein entsandter Vertreter des Vereins der
Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e. V., ein entsandter Vertreter des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach und ein
entsandter Vertreter des Trägers des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach.
2) Aus dem Kreis der Stifter können bis zu 3 Personen gemeinsam vom Vorstandsvorsitzenden und vom stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstandes berufen werden. Nach ihrem Ausscheiden nach Vollendung ihres 85. Lebensjahres oder
vorzeitig aus anderen Gründen wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Kreis der Förderer und Freunde
des Martin-Luther-Gymnasiums in Eisenach die Nachfolger für die vorgenannten Mitglieder des Kuratoriums. Deren
Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
3) Das Kuratorium kann weitere Kuratoren hinzuwählen, bis die Gesamtzahl von 9 Kuratoren erreicht ist. Die hinzuzuwählenden
Kuratoren sollen in besonderer Weise dem Martin-Luther-Gymnasium in Eisenach verbunden sein. Deren Amtszeit
beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl der gemäß § 9, Abs. 2 und Abs. 3 zu wählenden Kuratoren ist bis zur Vollendung des 80.
Lebensjahres zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
4) Vor der konstituierenden Sitzung des Kuratoriums werden gemeinsam vom Vorstandsvorsitzenden und vom
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes die Kuratoren aus dem Kreis der Stifter berufen. In der konstituierenden
Sitzung wählen die Kuratoren die hinzuzuwählenden Kuratoren gemäß § 9, Abs. 3.
5) Die konstituierende Sitzung wird vom entsandten Vertreter des Vereins der Freunde von Luthers Schule zu Eisenach e.V.
einberufen und zu Beginn geleitet. Die Mitglieder des Kuratoriums wählen in dieser Sitzung aus ihrem Kreis den Vorsitzenden
und den stellvertretenden Vorsitzenden für eine Amtszeit von 5 Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
6) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Kuratorium wird vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder
auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einberufen.
7) Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden.
8) Die Abwahl eines Mitgliedes des Kuratoriums aus wichtigem Grund ist mit einer 3/4Mehrheit der Mitglieder des
Kuratoriums möglich. Hierzu bedarf es einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums.
§ 10 Aufgaben, Beschlussfassung des Kuratoriums
1) Das Kuratorium hat folgende Rechte und Pflichten:
a. Es wählt weitere Mitglieder gemäß § 9, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung.
b. Es wählt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und den Schatzmeister gemäß § 7, Abs. 2 der Satzung.
c. Es berät den Vorstand in grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
d. Es stellt den Jahresbericht und den Jahresabschluss fest.
e. Es beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
f. Es beschließt gegebenenfalls über die Abwahl eines Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 7, Abs. 4 der Satzung.
g. Es beschließt gegebenenfalls über die Abwahl eines Mitgliedes des Kuratoriums gemäß § 9, Abs. 8 der Satzung.
h. Es beschließt über Satzungsänderungen gemäß § 11 der Satzung.
2) Das Kuratorium beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Verhinderte Mitglieder können ihr Votum
zu anstehenden Beschlüssen schriftlich abgeben. Schriftliche Voten verhinderter Mitglieder des Kuratoriums müssen
dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung vorliegen.
3) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Kuratoriums sind schriftlich zu protokollieren.
§ 11 Satzungsänderung
1) Zu dem Beschluss des Kuratoriums, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine 3/4-Mehrheit aller Mitglieder des
Kuratoriums erforderlich.
2) Zur Änderung des Zwecks der Stiftung ist die Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich; die Zustimmung
der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 12 Aufhebung der Stiftung
1) Wird die Stiftung wegen gesetzlicher Gründe (Nichterreichbarkeit des Zwecks oder Vermögensverfall) aufgehoben,
ist das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.
Vorstand und Kuratorium beschließen gemeinsam, auf welche gemeinnützige Einrichtung das Schlussvermögen der Stiftung
übertragen wird.
2) Bei Aufhebung der Stiftung im Falle des Wegfalls ihres steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an
eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der
Satzung zu verwenden hat. Vorstand und Kuratorium beschließen gemeinsam, auf welche gemeinnützige Einrichtung das
Schlussvermögen der Stiftung übertragen wird.
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Last Updated: April 21st, 2010, 11 a.m.
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